4.3 a) Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, den Gutachtern sei bei der Gesamtberechnung ein Versehen unterlaufen, weil der Integritätsschaden für die Beschwerden im Becken, entsprechend 10%, untergegangen sei. Der betreffende Prozentsatz sei zusätzlich zu den 25% zu berücksichtigen, womit sich total ein Integritätsschaden von mindestens 35% ergebe.