Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusammengezählt. Nach der Addition ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden im Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236).