B. Am 3. Oktober 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C. ______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. act. 6.252). Gestützt auf dessen Erkenntnisse setzte die Versicherung B. ______ in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2018 die Erwerbseinbusse auf 34% und den Integritätsschaden auf 25% fest (act. 6.275). Nach erfolgter Einsprache seitens des durch RA AA. ______ vertretenen Versicherten gab die Versicherung B. ______ bei D. ______ ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. November 2018 geliefert wurde (act. 6.318). Gestützt auf die nämliche Beurteilung erliess die Versicherung B. ____