Angesichts dessen misslingt der Beschwerdeführerin als Leistungsansprecherin der nach den Beweislastregeln von ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis, dass sie unter einer Borreliose bzw. einem Post-Lyme Syndrom leidet, zumal von einer solchen Diagnose schon in dem zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Medas-Gutachten vom 25. Mai 2009 keine Rede war. Es bleibt somit dabei, dass der einzige objektive Befund vorliegend eine Arthritis des Sternoklavikulargelenks rechts ist, die allerdings keine typische, sondern eine eher unwahrscheinliche Lokalisation ist, und dass