3.2 Nachdem das Gericht im ersten Urteil ein Obergutachten verlangt hatte, bestellte die Zürich Prof. B___ als Gutachter. Gegen diesen wandte sich die Beschwerdeführerin zwar mit Schreiben vom 22. März 2010 und vom 27. April 2010, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass er ausschliesslich für Versicherungsgesellschaften als Gutachter tätig sei, erhob gegen die von ihr beantragte Ernennungsverfügung der Zürich vom 7. Mai 2010 (act. 5.1/Z_103; s. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 N. 36 ff.) aber keine Beschwerde.