In der Duplik meinte die Zürich, Dr. C___, der sich allein als kompetent betrachte, sei sehr wohl an der Behandlung der Beschwerdeführerin beteiligt und seine Aussagen deshalb nicht neutral. Die Beschwerdeführerin sei mit Prof. B___ als Obergutachter einverstanden gewesen. Auch nach Auffassung der Invalidenversicherung sei unklar, ob die Beschwerden in Zusammenhang mit der Borrelieninfektion stünden.