Seite 8 Dem hielt die Zürich in der Beschwerdeantwort entgegen, dass Prof. B___ und Prof. D___ neutrale Gutachter seien. Prof. B___ habe sich als neutraler und unabhängiger Obergutachter mit den Labor- und den Normwerten sehr wohl auseinandergesetzt, den Antikörperindex im Gegensatz zu Dr. C___ jedoch nicht als positiv, sondern als grenzwertig bezeichnet. Gleiches gelte bezüglich der Neuroborreliose, der Beteiligung des Sternoklavikulargelenks und des Post-Lyme-Syndroms. Demgegenüber vertrete Dr. C__