Bundesgerichts 9C_739/2008 vom 26. März 2009 E. 2.4, 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2.2, 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Versicherte zog in der Beschwerde zunächst die Unabhängigkeit von Prof. B___ in Zweifel, da er im Wesentlichen für Versicherungen gutachterlich tätig sei. Ferner kritisierte sie, dass die Zürich entgegen der Anweisung im obergerichtlichen Urteil vom 22. Mai 2013 die abweichenden Meinungen nicht diskutiert habe.