allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Wenn hingegen psychische Beschwerden sekundäre Folgen der Erkrankung sind, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung für eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 133 E. 6; BGer-Urteil 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3).