Diese Beweisregel entbindet indessen den Versicherungsträger, und später im Beschwerdeverfahren das Gericht, nicht, den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3). Dabei haftet die Unfallversicherung nicht bereits für einen Gesundheitsschaden, wenn dieser (nur) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht, sondern erst wenn darüber hinaus auch die Adäquanzkriterien erfüllt sind.