Im zweiten Verfahren O3V 12 45 hob es den Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2013 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Gutachtens vom 1. Juni 2010 durch Prof. B___ und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück, wobei folgende Punkte als ergänzungsbedürftig bezeichnet wurden: 1. Aufführung sämtlicher dem Gutachter vorgelegten Akten durch diesen bzw. nachträgliche Zustellung sämtlicher medizinischer Akten - falls nicht bereits erfolgt - an diesen mit der Frage, ob sich damit an seiner Beurteilung etwas ändere; 2. Diskussion der abweichenden medizinischen Meinungen durch den Gutachter.