RA AA___ hat zwar eine Kostennote über Fr. 3'693.15, basierend auf einem Aufwand von 12.33 Std. à Fr. 270.--, eingereicht. In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist die Entschädigung aber pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den