6. 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben, da die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_851/2012 vom 16. April 2013 E. 4, 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 4). Der Beschwerdeführerin ist deshalb der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.