In einem weiteren Urteil wurde festgehalten, zwar dürfe die Einstellung einer einmal zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahme wegen fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden, doch könne der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es nicht um die Einstellung einer vorgängig gewährten Leistung gehe, sondern lediglich erste Abklärungen getroffen und anschliessend die Arbeitsvermittlung verweigert worden sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2). Das bereits anfängliche Fehlen oder das nachträgliche Wegfallen