sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Deshalb erlaube der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft keine Abweichung vom Grundsatz, dass die versicherter Person ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen einer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2 und 2.3).