In einem schon etwas älteren Entscheid hielt das Bundesgericht zum Verhältnis von beruflicher Eingliederung und dem erwähnten Verfahren fest, der Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen setze insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sei einerseits, diese nicht die Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt habe. Anderseits solle