In diesem Zusammenhang erscheint es noch als erwähnenswert, dass die von der IV-Stelle Mitte November 2016 auf Empfehlung des RAD und unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht angeordnete psychiatrische Behandlung von der Beschwerdeführerin offenbar nur unzureichend wahrgenommen wurde, wie dem Schreiben von Psychiater Dr. C___ von Mitte Juni 2017 zu entnehmen ist. Auch das KSSG hatte Anfang Mai 2017 gemeint, der von der Patientin geäusserte Wunsch, langfristig wieder berufstätig zu sein, würde die Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Möglichkeiten bedingen.