In der Beschwerdeantwort entgegnete die IV-Stelle, der Versicherten würden nicht generell IV-Leistungen verweigert, sondern es seien lediglich die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden, weil sie sich als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet habe und weil andernfalls ein allfälliger Rentenanspruch nicht hätte geprüft werden können. Die Einschränkungen verunmöglichten eine Tätigkeit als Ärztin nicht, und die Chancen auf eine Anstellung seien auch in Teilzeit aussergewöhnlich gut. Eine Umschulung oder eine Arbeitsvermittlung seien deshalb nicht angezeigt, zumal sie einige Hilfsangebote der IV-Stelle ausgeschlagen und sich überhaupt sehr passiv verhalten habe.