Dagegen brachte die Versicherte in der Beschwerde vor, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfe nicht auf den RAD-Bericht vom 12. August 2016 abgestellt werden, da ihr eine angepasste Tätigkeit sehr wohl zumutbar sei, obwohl sie an neuropathischen Schmerzen leide. Sie habe der IV-Stelle am 12. Juli 2017 nicht zu Protokoll gegeben, sich subjektiv nicht in der Lage zu fühlen, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, sondern aufgrund ihrer Einschränkungen nicht mehr vollzeitlich erwerbstätig sein zu wollen. Sie sei bereit, im Rahmen einer Teilzeittätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsversuchs nach Art.