5. 5.1 Was den beschwerdeweise geltend gemachten Anspruch auf (weitere) Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anbelangt, so machte die IV-Stelle in der vorliegend angefochtenen Verfügung geltend, da sich die Beschwerdeführerin zufolge einer weiterhin überhöhten Krankheitsüberzeugung subjektiv nicht in der Lage fühle, daran teilzunehmen, machten sie keinen Sinn. Abgesehen davon könne sie aufgrund der sehr guten Seite 10 Ressourcen als Ärztin einen Arbeitsversuch im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung in Eigenregie durchführen.