Seite 8 2011, N. 124; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz, 2014, N. 46 zu Art. 8 IVG). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist regelmässig zu verneinen, wenn ein Misserfolg der Massnahme aufgrund der Meinung der versicherten Person, sie sei vollständig arbeitsunfähig, absehbar ist (BUCHER, a.a.O., N. 750).