Hinsichtlich des angestrebten Eingliederungsziels muss sich die Massnahme nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv eignen. Letzteres kann nur der Fall sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Massnahme - selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung,