Seite 3 A.6 Seitens der IV-Stelle erging daraufhin am 26. August 2016 (IV-act. 26) ein das Leistungsbegehren mangels Erwerbsunfähigkeit abweisender Vorbescheid, wogegen sich die inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte mit Schreiben vom 22. und vom 27. September 2016 (IV-act. 28/1 und 30/1) sowie vom 31. Oktober 2016 (IV-act. 32/1) wandte, wobei zweiteres mit einem Bericht der Klinik Balgrist vom 13. September 2016 (IVact. 30/3) dokumentiert war und in letzterem kritisiert wurde, dass der RAD-Bericht vom 12. August 2016 (lit. A.5 hiervor)