2. Die Gerichtskosten im Betrag von insgesamt Fr. 800.-- werden im Betrag von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen und im Betrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, unter teilweiser Verrechnung mit dem von ihm einbezahlten Kostenvorschuss. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 200.- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.