ATSG ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen ist. Unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Vorinstanz sowie der sich im konkreten Fall stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen erscheint es, auch im Vergleich zu in anderen Verfahren bei teilweisem Obsiegen zugesprochenen Parteientschädigungen, angemessen, die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.