Dem anteilsmässigen Ausmass des Obsiegens entsprechend sind die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, welche praxisgemäss auf Fr. 800.-- festgelegt werden, im Betrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.-- werden auf die Staatskasse genommen.