3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer, der zeitlich beschränkt auf rund 3 Jahre eine volle und danach zeitlich unbeschränkt eine ¾-Rente verlangt hat, mit seinen Anträgen lediglich teilweise obsiegt. Dem anteilsmässigen Ausmass des Obsiegens entsprechend sind die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, welche praxisgemäss auf Fr. 800.-- festgelegt werden, im Betrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.