werden sollte, kann an dieser Stelle offengelassen werden, nachdem der Vorinstanz bei der Festlegung des Invalideneinkommens wie bereits erwähnt ein gewisser Ermessenspielraum zuzuerkennen ist. i. Zusammengefasst steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer folgende zeitlich befristeten Rentenansprüche zustehen: Oktober 2012 bis Dezember 2014: Anspruch auf ¾ Rente; Januar 2015 bis April 2015: Anspruch auf ½ Rente; Mai 2015 bis Oktober 2015: Anspruch auf ¼ Rente. Die von der Vorinstanz verfügte Abweisung eines Rentenanspruchs ist somit erst ab November 2015 rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen.