Da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitraum unbestrittenermassen wieder voll arbeitsfähig war, liegt gestützt auf die gleichbleibenden Grundlagen, die zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auch für diesen Zeitraum heranzuziehen sind, bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr weniger als 40% offensichtlich keine rentenbegründende Invalidität mehr vor, auch wenn der Beschwerdeführer einen gewissen Minderverdienst in Kauf nehmen muss. Ob der rechnerisch ermittelte Minderverdienst tatsächlich realistisch ist oder ob nicht ohnehin besser von einem höheren Invalideneinkommen ausgegangen