• Zeitraum ab November 2015 Da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitraum unbestrittenermassen wieder voll arbeitsfähig war, liegt gestützt auf die gleichbleibenden Grundlagen, die zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auch für diesen Zeitraum heranzuziehen sind, bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr weniger als 40% offensichtlich keine rentenbegründende Invalidität mehr vor, auch wenn der Beschwerdeführer einen gewissen Minderverdienst in Kauf nehmen muss.