Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die bis Oktober 2014 noch 50% betragen hatte, auf neu 60% ändert allerdings am Anspruch auf eine ¾-Rente (vorläufig) nichts. Bei gleichbleibenden Ausgangsgrundlagen (namentlich Validen- und Invalideneinkommen) zur Ermittlung des Invaliditätsgrads resultiert nämlich weiterhin ein IV-Grad von über 60%.