• Zeitraum November bis Dezember 2014 Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeschrift an, im November und Dezember 2014 noch zu 40% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Nachdem bereits am 15. Juli 2014 ein Scheidungsurteil ergangen war, wobei in den vorgängigen Einigungsverhandlungen offenbar eine wesentliche Annäherung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (vgl. IV-act. 82), fiel der von den behandelnden Ärzten angegebene Hauptgrund für die Beschwerden weg, so dass es in der Tat nachvollziehbar ist, dass - wie Gutachter Dr. I._______