die Vorinstanz zur Klärung der Frage der Arbeitsfähigkeit weiter an die psychiatrischen Spezialisten. Nebst den Aussagen und Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (insbesondere Dr. G._______) findet sich in den IV-Akten in diesem Zusammenhang namentlich ein versicherungsmedizinisches psychiatrisches Konsilium von Dr. E._______, welches von der D.__________ veranlasst worden war (IV-act. 14). Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft dieses externen Arztberichts zu Recht nicht umstritten.