Seite 16 g. Dr. G._______ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. Mai 2012 (IV-act. 7) aufgrund einer mittelgradigen schweren depressiven Episode eine seit Mitte September 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit und ging davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit bis Ende Mai 2012 nicht gegeben sei, hielt aber fest, mittelfristig „müsste es Herrn A._______ jedoch gelingen, eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100% wieder aufzunehmen.“ Auch Dr. F.____