Nachdem die Festlegung des Invalideneinkommens auf den Betrag von Fr. 77‘748.-- zwischen den Parteien aber ausdrücklich nicht bestritten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 7), besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, in den von der Vorinstanz in diesem Punkt deutlich zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübten Ermessensspielraum einzugreifen. Somit ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers nach übereinstimmender Auffassung der Parteien von einem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 77‘748.- - auszugehen.