41, auf Fr. 77‘748.-- festgelegt, was nicht zum Vornherein unzulässig erscheint (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018, E. 4.4.1, m.w.H.). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 77‘748.-- im Fall des Beschwerdeführers eher tief angesetzt zu sein scheint und es an sich nicht ausgeschlossen gewesen wäre, im Rahmen des zulässigen Ermessensspielraums auch von einem höheren Invalideneinkom-