e. Bezüglich der Bestimmung des Invalideneinkommens für den vorzunehmenden Einkommensvergleich ist zwischen den Parteien dem Grundsatz nach unbestritten, dass dabei von einem Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik auszugehen ist. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung gestützt auf T17, Ziff. 41, auf Fr. 77‘748.-- festgelegt, was nicht zum Vornherein unzulässig erscheint (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018, E. 4.4.1, m.w.