Im konkreten Fall ist zur Ermittlung des Valideneinkommens angesichts der beträchtlichen Einkommensschwankungen nicht auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2009 bis 2011 abzustellen, sondern es ist angezeigt, auch den Durchschnitt der Einkommen in den Jahren 1999 bis 2010 mitzuberücksichtigen, wobei zugunsten des Beschwerdeführers die früheren, deutlich tieferen Einkommen ausgeklammert wurden. Da unter den konkreten Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das zuletzt überdurchschnittlich hohe Einkommen auch weiterhin hätte realisieren können (vgl. dazu bereits E.