d. Bereits im Urteil vom 22. November 2016 im Verfahren O3V 16 1 hat das Obergericht dazu Stellung genommen, wie im konkreten Fall zur Ermittlung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers vorzugehen ist und hat dieses auf Fr. 124‘072.-- festgelegt (E. 6.2.1). Darauf kann verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren (wiederholt) dagegen vorgetragenen Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.