c. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads des im Gesundheitsfall vollzeitlich tätigen Beschwerdeführers ist, was dem Grundsatz nach zwischen den Parteien unbestritten ist, ein Einkommensvergleich vorzunehmen: Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).