b. Zu Recht weist der Beschwerdeführer, der ärztlicherseits bereits ab Mitte September 2011 von Dr. F._______ arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. IV-act. 16) darauf hin, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung völlig ausser Acht lässt, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da seine IV-Anmeldung bereits am 3. April 2012 bei der Seite 14 Vorinstanz eingegangen ist (IV-act. 1), gestützt auf die obigen Bestimmungen bereits ab dem 4. Oktober 2012 in Frage kommt. Entsprechend ist die Rentenprüfung auch rückwirkend vorzunehmen.