Zum (einzigen) Termin vom 17. Mai 2018, zu dem der Beschwerdeführer im Anschluss an das obergerichtliche Urteil vom 22. November 2016 (Verfahren O3V 16 1) aufgeboten worden war, war er nämlich pünktlich erschienen. Danach gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und erteilte dem Beschwerdeführer entsprechend auch keine weiteren Auflagen mehr (vgl. IV-act. 158). Entsprechend bestanden diesbezüglich gar keine weiteren Pflichten des Beschwerdeführers mehr, welche er allenfalls hätte verletzen können, hätte er diesen nicht Folge geleistet.