i. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die leistungsabweisende Verfügung unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers begründet werden kann. Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz geforderten Auflagen erfüllt. Dass der RAD gemäss Bericht vom 9. März 2018 (IV-act. 154) offenbar weitergehende medizinische Auflagen für nötig gehalten hätte, kann nicht automa-