Behandlungsplan bekannt zu geben, erfüllt hat. Weitere Auflagen in medizinischer Hinsicht wie die Durchführung von Blutspiegelmessungen oder konkrete Therapieanweisungen erteilte die Vorinstanz ihm nicht, obwohl dies theoretisch zeitlich gesehen durchaus noch möglich gewesen wäre, da der Behandlungplan ihr bereits Ende November 2017 vorlag, als die ambulante Nachbetreuung im PZAR erst gerade begonnen hatte.