(RAD-Bericht, IV-act. 154) überdies die zweite Auflage als ebenfalls nur begrenzt erfüllt betrachtete, weil die Dauer der Hospitalisation mit zwei Wochen zu kurz gewesen sei, keine Blutspiegelmessungen durchgeführt worden seien und die ambulant für acht Wochen durchgeführte Bewegungsgruppe und Imaginationsgruppe gar keine Psychotherapie im eigentlichen Sinn darstelle, führte notabene nicht dazu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu konkret einzuleitenden weiteren bzw. anderen medizinischen Behandlungen aufgefordert hätte. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die ihm konkret erteilte Auflage, den