bzw. weiterhin teilnahm (IV-act. 149). Nachdem die Vorinstanz in der Folge weder weitere Unterlagen anforderte oder andere Behandlungen für nötig erklärte, geht der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht davon aus, dass damit auch die zweite Auflage, der Vorinstanz den Behandlungsplan zuzustellen, erfüllt worden war.