Nachdem die Rechtsvertreterin schliesslich unbestrittenermassen spätestens anfangs November 2017 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom 4. August 2017 erhielt (und damit namentlich auch von der Auflage, den im Detail vorgesehenen Behandlungsplan vorzulegen), holte der Beschwerdeführer beim PZAR die vom 21. November 2017 datierte Bestätigung ein, welche von der Rechtsvertreterin am 27. November 2017 an die Vorinstanz weitergeschickt wurde. In dieser Bestätigung ist konkret beschrieben, an welchen Behandlungen und Therapien der Beschwerdeführer sowohl in der Zeit des stationären Aufenthalts als auch in der ambulanten Nachbetreuung teilgenommen hatte