Es erfolgte jedoch seitens der Vorinstanz weder eine solche Mahnung an den Beschwerdeführer noch eine Nachfrage bei Dr. R.__________. Nachdem die Rechtsvertreterin schliesslich unbestrittenermassen spätestens anfangs November 2017 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom 4. August 2017 erhielt (und damit namentlich auch von der Auflage, den im Detail vorgesehenen Behandlungsplan vorzulegen), holte der Beschwerdeführer beim PZAR die vom 21. November 2017 datierte Bestätigung ein, welche von der Rechtsvertreterin am 27. November 2017 an die Vorinstanz weitergeschickt wurde.