Seite 12 Beschwerdeführer hörte, wäre allenfalls zu erwarten gewesen, dass sie nochmals beim Beschwerdeführer (am besten im Sinne einer Mahnung unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Auflage, vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder alternativ auch direkt bei Dr. R.__________ vom PZAR nachfragen würde. Es erfolgte jedoch seitens der Vorinstanz weder eine solche Mahnung an den Beschwerdeführer noch eine Nachfrage bei Dr. R.__________.