g. Dass gemäss Einschätzung von Dr. H.__________ vom RAD (Bericht vom 9. März 2018, IV-act. 154) die zweite Auflage nur begrenzt erfüllt worden sei, weil der Behandlungsplan nicht im Voraus vorgelegt wurde, trifft unter den gegebenen Umständen somit aus rechtlicher Sicht nicht zu: Die erste Zustellung des Schreibens vom 4. August 2017 ist wie bereits erwähnt nämlich gar nicht mit Sicherheit nachgewiesen. Da die Vorinstanz offenbar bereits im Anschluss an dieses Schreiben vom 4. August 2017 die Zusendung eines Behandlungsplans erwartete, aber wochenlang nichts mehr diesbezüglich vom